Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Anbauteilen, Komponenten und Ersatzteilen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsbereich Verkauf von Anbauteilen, sowie von Komponenten und Ersatzteilen durch die Fa. Otte GmbH. Für die Geschäftsbereiche der Vermietung und der Reparatur gelten besondere Geschäftsbedingungen, welche hier nur ergänzend Anwendung finden.

2. Angebote

2.1. Angebote und Kostenvoranschläge der Fa. Otte GmbH sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich ein Geltungsdatum in dem jeweiligen Angebot genannt ist.
2.2. Soweit mit einem Angebot Zeichnungen, Skizzen oder technische Angaben überreicht wurden, sind diese nur annähernd maßgebend.

3. Vertragsumfang

3.1. Für den Vertrags- und Lieferumfang ist – in Ermangelung eines schriftlichen beiderseits unterzeichneten Vertrages – die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. Otte GmbH maßgebend.

4. Bereitstellung der Anbauteile

4.1. Die Fa. Otte GmbH nimmt eine Versendung der Anbauteile nur auf ausdrücklichen Wunsch vor. Der Leistungs- und der Erfüllungsort ist daher der Geschäftssitz der Fa. Otte GmbH, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2. Die Lieferfrist beginnt – in Ermangelung eines schriftlichen beiderseits unterzeichneten Vertrages – mit dem Datum, welches in der durch die Fa. Otte GmbH übersandten schriftlichen Auftragsbestätigung angegebenen wurde.
4.3. Die Lieferfrist wird im Falle eines Sicherungsverlangens gem. Ziff. 7.2 gehemmt, um den Zeitraum vom Verlangen der Sicherung bis zur Stellung der Sicherung.
4.4. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, welche außerhalb des Einflussbereiches der Fa. Otte GmbH liegen, oder bei Hindernissen, für welche der Hersteller verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer des hindernden Ereignisses, jedoch höchstens um 2 Wochen. Dies gilt auch, wenn die Fa. Otte GmbH zuvor bereits in Verzug geraten ist.
4.5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Fa. Otte GmbH den Kunden innerhalb der Lieferfrist über die Bereitstellung des Kaufgegenstandes benachrichtigt hat. Die Fa. Otte GmbH ist berechtigt, vor Ablauf der Lieferfrist zu leisten. Außerdem ist die Fa. Otte GmbH zu Teilleistungen berechtigt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die Fa. Otte GmbH bleibt Eigentümerin aller Liefergegenstände, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsbeziehung vollständig getilgt sind.
5.2. Die Fa. Otte GmbH ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser uns sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
5.3. Soweit der Kunde selbst als Baumaschinenhändler o.ä. ein Gewerbe angemeldet hat, ist er berechtigt, den Kaufgegenstand im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus resultierenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde im Voraus an die Fa. Otte GmbH ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen der Fa. Otte GmbH hat der Kunde die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben und alle Informationen zum Einzug der Forderungen zu erteilen. Außerdem hat der Kunde auf Verlangen der Fa. Otte GmbH den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
5.4. Soweit der Kunde in seinem Betrieb Reparaturen durchführt, ist er berechtigt, den Kaufgegenstand für die Reparatur zu verwenden. Die Verarbeitung findet ausschließlich für die Fa. Otte GmbH statt. Soweit die zu reparierenden Anbauteile im Eigentum des Käufers steht, wird die Fa. Otte GmbH Miteigentümerin der reparierten Anbauteile im Verhältnis der Vorbehaltsware zu Restwert der zu reparierenden Anbauteile. Soweit die zu reparierenden Anbauteile nicht im Eigentum des Käufers steht, tritt der Kunde seine Werklohnvergütung o.ä. schon jetzt in Höhe des Kaufpreises an die Fa. Otte GmbH ab. Auf Verlangen der Fa. Otte GmbH hat der Kunde die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben und alle Informationen zum Einzug der Forderungen zu erteilen. Außerdem hat der Kunde auf Verlangen der Fa. Otte GmbH den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
5.5. Übersteigt der Wert des als Sicherheit für die Fa. Otte GmbH dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20 %, so ist die Fa. Otte GmbH gegenüber dem Kunden auf dessen Wunsch und nach dessen Wahl verpflichtet, die Sicherheit bis zum Erreichen der vorgenannten Wertgrenze heraus zu geben.
5.6. Eine Sicherungsübereignung oder eine Verpfändung des Kaufgegenstandes ist nur zulässig, soweit dies im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises erfolgt und die Fa. Otte GmbH in dem Darlehnsvertrag unwiderruflich und ohne Bedingung mit einem eigenen Forderungsrecht als Zahlungsempfänger der Darlehnssumme bestimmt ist.
5.7. Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes, sowie eine Pfändung der Kaufgegenstandes durch die Fa. Otte GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6. Gefahrübergang / Übernahme

6.1. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand nach Benachrichtigung über die Bereitstellung unverzüglich zu übernehmen. Soweit eine Übernahme nicht innerhalb von 5 Werktagen seit der Benachrichtigung erfolgt, kann sich der Kunde hinsichtlich eines Annahmeverzuges nicht mehr auf eine vorübergehende Annahmeverhinderung berufen.
6.2. Soweit eine Abnahme nicht entsprechend der Regelung der Ziff. 6.1 erfolgt, ist die Fa. Otte GmbH berechtigt, für die eigene Lagerung ½ % des Rechnungsbetrages je Monat zu berechnen. Der Fa. Otte GmbH bleiben hierbei die weiteren Rechte aus dem Annahmeverzug vorbehalten. Insbesondere bleibt vorbehalten, weitere Mehrkosten geltend zu machen.
6.3. Neben den gesetzlichen Folgen des Annahmeverzuges ist die Fa. Otte GmbH beim Annahmeverzug des Kunden zusätzlich berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Im Falle eines solchen Rücktrittes bleibt das Recht der Fa. Otte GmbH bestehen, Mehraufwendungen geltend zu machen.

7. Preise / Fälligkeit / Zahlungsverzug

7.1. Die Preisangaben der Fa. Otte GmbH gelten ab Standort Fürstenau - Hauptsitz der Fa. Otte GmbH. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich – in der jeweiligen gesetzlichen Höhe - berechnet.
7.2. Die Fa. Otte GmbH ist nach Vertragsabschluss jederzeit berechtigt vom Kunden die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zollbürge zugelassenen deutschen Großbank in Höhe des Kaufpreises zu verlangen. Kommt der Kunde einem Sicherungsbegehren nicht innerhalb von 5 Tagen nach, ist die Fa. Otte GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.3. Die Vorlage einer Bankbürgschaft kann der Kunde abwenden, indem er der Fa. Otte GmbH einen unbedingt abgeschlossenen Darlehnsvertrag mit einer deutschen Bank als Darlehnsgeber vorlegt, welcher von der Bank bestätigt wurde und in welchem die Darlehnssumme über den vollen Kaufpreis lautet und bei welchem die Auszahlung der Darlehnssumme spätestens Zug um Zug mit Auslieferung des Gerätes unwiderruflich an die Fa. Otte GmbH zu erfolgen hat.
7.4. Die Zahlung des Kaufpreises hat spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. Soweit der Kunde eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft gestellt hat, kann er Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises die Rückgabe der Bürgschaft verlangen.
7.5. Der Kunde darf Aufrechnungen gegenüber dem Kaufpreisanspruch nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen vornehmen.
7.6. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, hat er im Rahmen des Verzugsschadens den Kaufpreis mit 12,5 % zu verzinsen. Ihm bleibt jedoch vorbehalten, einen geringeren Schaden der Fa. Otte GmbH nachzuweisen. Der Fa. Otte GmbH bleibt ihrerseits vorbehalten, einen weiteren bzw. höheren Schaden geltend zu machen.

8. Gewährleistung

8.1. Die Fa. Otte GmbH leistet für gebrauchte Liefergegenstände keine Gewähr.
8.2. Die Fa. Otte GmbH leistet für neu hergestellte Liefergegenstände Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen, wobei die Gewährleistungsdauer auf ein Jahr begrenzt ist.
8.3. In jedem Fall kann der Kunde Gewährleistungsrechte nur geltend machen, wenn seitens der Fa. Otte GmbH eine Nachbesserung eines Mangels zwei mal gescheitert, oder trotz jeweiliger schriftlicher angemessener Fristsetzung zwei mal nicht versucht wurde.
8.4. Wird im Rahmen der Nachbesserung ein Austausch von Teilen vorgenommen, werden die ersetzten Teile Eigentum der Fa. Otte GmbH. Für die Ersatzteile gilt die ursprüngliche Gewährleistungsverpflichtung.
8.5. Etwaige Garantieansprüche des Kunden gegenüber dem Hersteller werden von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Soweit nicht der Kunde Vertragspartner der Herstellergarantie ist, sondern die Fa. Otte GmbH, verpflichtet sich diese, etwaige Garantieansprüche an den Kunden ab zu treten. Die Fa. Otte GmbH weist schon jetzt darauf hin, dass die Herstellergarantien an die Einhaltung von Obliegenheiten – insb. regelmäßige Wartung durch eine Fachwerkstatt – gebunden ist. Auf Verlangen übergibt die Fa. Otte GmbH dem Kunden Servicepläne und die Garantiedokumente.

9. Inzahlungnahme

9.1. Soweit die Fa. Otte GmbH ein Anbauteil in Zahlung nimmt, gilt der Zustand des Anbauteiles zum Zeitpunkt der begutachtenden Besichtigung durch die Fa. Otte GmbH als vertraglich vereinbart.
9.2. Verschlechterungen jeder Art im Zustand des Anbauteiles in der Zeit bis zur Übernahme durch die Fa. Otte GmbH gehen zu Lasten des Kunden und berechtigen die Fa. Otte GmbH zur Minderung des für die Inzahlungnahme vereinbarten Preises. Ausgenommen hiervon ist die normale Abnutzung ohne jede Beeinträchtigung der vollen Funktionsfähigkeit des Anbauteiles.

10. Haftungsbeschränkung

10.1. Die Fa. Otte GmbH haftet – soweit die Haftung ihrem Grunde nach ein Verschulden voraussetzt - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht eine wesentliche vertragliche Verpflichtung betroffen ist.

11. Schlussbestimmung

11.1. Gerichtsstand für alle Vereinbarungen und Streitigkeiten ist Fürstenau als Sitz der Fa. Otte GmbH.
11.2. Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso, wie die Abänderung dieser Schriftformklausel. Ein per Telefax übersandtes, unterzeichnetes Dokument erfüllt dieses vertragliche Schriftformerfordernis.
11.3. Sollten diese Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Regelung soll eine Regelung treten, die dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt, ansonsten die gesetzliche Regelung.